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AGB - Offert- und Lieferbedingungen der ph plus GmbH
(Bestandteil des Werkvertrages)

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Angebot / Offerte

Die Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt nach Zustimmung des Bestellers zum Angebot erst zustande, wenn er von ph+ bestätigt wird.

Angebote basieren auf den in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, kann eine Preisanpassung folgen. Sofern Ausschreibung und Rahmenbedingungen nichts anderes festhalten, beruht das Angebot auf der Annahme, dass das Material vor Ort bereitsteht und ph+ die Arbeiten frei einteilen kann und auf keine anderen Gewerke Rücksicht zu nehmen hat.

Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions- / Einheitspreise angepasst.

Angebote basieren auf handelsüblichen Fertigerzeugnissen. Spezialanfertigungen, welche in der Offerte nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern.

Bei Aufteilung in Lose behält sich ph+ vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.

Teillieferungen müssen ph+ gemeldet werden. Diese behält sich vor, dadurch entstandene zusätzliche Aufwendungen (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrtswege, etc.) in Regie zu verrechnen.

Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.

Sofern die vorstehenden Bedingungen nichts anderes festlegen, gelten für den vorliegenden Werkvertrag die SIA-Norm 118 (2013) sowie die anderen einschlägigen SIA-Normen.

 

Positions- und Einheitspreise / Mengenangaben

Beim Offertvergleich ist der Besteller verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen möglichen Übertragungs- und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, ph+ mitzuteilen und dieser ein Recht auf Korrektur zu gewähren. 

Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.

Einheitspreise gelten für die Herstellung bzw. Montage eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb.    Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen. 

Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet.

 

Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderungen 

Liefer- und Montagefristen gelten ab bereinigter Auftragserteilung und nach Genehmigung der Pläne. 

Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und visiert retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.

Monteure von ph+ oder dritte für uns tätige oder sonst mit der Montage von Waren von uns beauftragte Monteure sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzugeben. Sie sind nicht befugt, zur Ausführung von Arbeiten mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.

 

Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie 

Konventionalstrafen für die Nichteinhaltung von Abgabeterminen gelten lediglich als geschuldet, wenn der konkrete Terminplan ausdrücklich von ph+ genehmigt worden war und die Nichteinhaltung von Terminen allein ph+ anzulasten ist - nur gültig, solange bauseits alle Verpflichtungen und Obliegenheiten erfüllt wurden, die Einfluss auf die Termineinhaltung haben können.

Hinsichtlich einer eventuellen Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermines gehen wir davon aus, dass diese mit max. 2% des Auftragswertes begrenzt ist, wobei diese – falls anwendbar – nur auf den Endtermin bezogen wird.

Die Gewährleistung richtet sich nach SIA-Norm 118. Für das von ph+ gelieferte, aber nicht selbst hergestellte Material wird jede Gewährleistung von ph+ wegbedungen: Es gelten einzig die Gewährleistungen und Garantien des Herstellers. Für die Einhaltung von Terminen wird nur Gewähr geleistet, wenn dies ausdrücklich zugesichert worden war. Die Gewährleistung beschränkt sich in allen Fällen lediglich auf die Nachbesserung und Minderung. Der Ersatz weiteren Schadens wird wegbedungen.

Unter Vorbehalt von Ziff. 4.3 oben beträgt die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile 1 Jahr. Bei Abschluss von Service- und Wartungsverträgen wird diese Frist entsprechend erhöht.     

Werden trotz Abmahnung seitens ph+ Konstruktionen verlangt, die nach Auffassung von ph+ den sicherheitstechnischen Normen oder dem Stand der Technik  nicht genügen, ist ph+ berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Folgen richten sich analog Art. 185 SIA-Norm 118.

 

Planung / Terminplanung

Die Planung der ph+ umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen sowie die in der Ausschreibung geforderten Nachweise

Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Bestellers und sind von diesem entsprechend zu kontrollieren.

Die Genehmigungs- und ggf. Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen nur einmal kostenlos geändert. 

Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum von ph+.

Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Besteller der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen bzw. -montagen fixiert. 

 

Herstellung / Montage

ph+ erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.  

Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen ph+ durch den Besteller mitgeteilt werden. 

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Plänen für die Materialien vorgegebenen Masse am Bau eingehalten werden.

Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.

Alle zur Durchführung der Montage und des Einbaus erforderlichen baulichen Arbeiten muss der Kunde vor Beginn der Montage bauseitig soweit fertiggestellt haben, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Sollte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund nicht erbrachter Vorleistungen, mehrere Anfahrten und/oder zusätzliche Arbeiten der Monteure erforderlich werden, ist ph+ berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung zu stellen. Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze sind zu erstatten, insbesondere die Aufwendungen für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

Mehraufwendungen (etwa für nicht anderweitig einsetzbare Mitarbeiter) infolge nicht von ph+ verschuldeten Montageunterbrüchen sowie für nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet. 

Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Bestellers, berechtigen ph+ zur Verrechnung der Mehraufwendungen.  

Auch die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehören zu den Aufgaben des Auftraggebers. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäss funktionieren. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann ph+ diese schaffen und dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, entsprechende Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen. 

Montagerisiken werden von ph+ nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart wurden. Auch dann sind Bodenheizungen, Leitungen etc. auf den Ausführungsplänen von ph+ durch den Besteller einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen, übernimmt ph+ für Schäden keine Haftung.

Für die Montage werden durch den Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt:

Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk

Schuttmulden

Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen

Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften

Der Besteller ist verantwortlich für:

Tragfähiger Zugang zum Montageort

Baustellen Zu- und Abfahrt

Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen

Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.

Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf der Baustelle vor der Massaufnahme von ph+. Pro Stockwerk und Fassadenseite ein Meterriss und pro Fassadenseite und Stockwerk zwei Vertikalachsen. Die Punkte müssen so angebracht werden, dass diese auch für die äussere Fassade/Unterkonstruktion nutzbar sind. Referenz für die Montage sind die Achsen und nicht die Bauteile anderer Gewerke.

Stockwerke und Einbauort müssen frei zugänglich sein

Unterhalb der Einbauachse darf aus Sicherheitsgründen links und rechts in einem Radius von min. 5m kein anderes Gewerk arbeiten.

Maschinen, Material oder ähnliche Hindernisse müssen bauseitig, vorgängig in der vertikalen Achse (5m rechts und links) vom Einbauort geräumt sein.

Die folgenden Arbeiten sind Sache des Bestellers, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt werden: 

Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks.

Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen.

Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.

Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.

Handmuster werden leihweise von ph+ gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc., werden nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.

Minimale Schäden, die bis zu 0.5% der lackierten Oberflächen ausmachen und bei der Montage entstanden sind, werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen. 

ph+ haftet nicht für Schäden, die aufgrund ordnungsgemässer De-/Ummontage von Geräten notwendigerweise, d.h. ohne Verschulden, entstehen.

 

Regiearbeiten

Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der AM Suisse verrechnet.

Regiearbeiten sind von den Rabatt- und/oder Skontovereinbarung ausgenommen. 

Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Besteller verbindlich.

Regierapporte gelten als anerkannt, wenn sie nicht innert drei Tagen nach Zustellung schriftlich oder per E-Mail beanstandet werden.    

 

Abnahme / Teilabnahme

Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Bestellers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden haftet ph+ nicht. 

Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach der Montage und Fertigstellung vom Bauherrn oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.

Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird sofort nach der Montage abgenommen. Das Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht mit der Abnahme, spätestens einen Tag nach erfolgter Montage, auf den Auftraggeber über.

Teillieferungen und -montagen werden je separat abgenommen.

 

Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen 

Honorare Dritter dürfen ph+ nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind. 

Bei Pauschal- oder Globalpreisverträgen können keine zusätzlichen Abzüge wie für Baustrom, Bauwasser, Reinigung vorgenommen werden.

Abzüge am Preis können nicht geltend gemacht werden für:

Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht.

Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Bestellers.

Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:

Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und -montagen.

In Auftrag gegebene Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden nach den Regietarifen der AM Suisse sowie gemäss den Zuschlägen des geltenden GAV für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt verrechnet.

Nach Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsfrist kann kein Skonto geltend gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. 

 

Diese Offert- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages

und wurden vom Besteller ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung akzeptiert.

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