Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ph plus GmbH Vers. 2.0
(Bestandteil des Werkvertrages)
1. ph plus GmbH als Unternehmerin im Werkvertrag
Für Werkverträge mit ph plus GmbH (ph+) als Unternehmerin gelten, soweit in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten wird, folgende Vertragsbedingungen:
1.1 Angebot
1.1.1 Die Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt nach Zustimmung des Bestellers zum Angebot erst zustande, wenn er
von ph+ bestätigt wird.
1.1.2 Angebote basieren auf den in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und Vorgaben im Leistungsverzeichnis.
Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, kann eine Preisanpassung folgen. Sofern Ausschreibung und Rahmenbedingungen nichts anderes festhalten, beruht das Angebot auf der Annahme, dass das Material vor Ort bereitsteht, ein kontinuierliches Arbeiten gewährleistet ist (ohne Unterbrüche) und ph+ die Arbeiten frei einteilen kann und auf keine anderen Gewerke Rücksicht zu nehmen hat. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es ph+ gestattet, zusätzliche Aufwendungen (inkl. Reise- und Wartezeiten) zu Regieansätzen in Rechnung zu stellen.
1.1.3 Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions- /
Einheitspreise angepasst. Dadurch bedingte Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zu Regieansätzen in Rechnung gestellt.
1.1.4 Angebote basieren auf handelsüblichen Fertigerzeugnissen. Spezialanfertigungen, welche in der Offerte nicht spezifiziert sind,
können Positionspreise und Lieferfristen verändern.
1.1.5 Bei Aufteilung in Lose behält sich ph+ vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.
1.1.6 Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Änderungen führen zu
Preiskorrekturen.
1.1.7 Soweit dies in der Offerte der ph+ nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder ein Pauschal- oder Einheitspreis (Preis nach
Ausmass) vereinbart wurde, wird auf Arbeit und Material ein Zuschlag von 5 % zur Abdeckung des Werkzeug- und Geräteverschleisses und des Kleinmaterials verrechnet.
1.1.8 Soweit die Materialkosten in einem Pauschal- oder Einheitspreis nicht enthalten sind, wird das von ph+ bestellte Material mit
einem Gemeinkostenzuschlag von 15 % zur Abdeckung der Bestellaufwands weiterverrechnet. Ein Planungsaufwand ist darin nicht enthalten.
1.1.9 Sofern die vorstehenden Bedingungen nichts anderes festlegen, gelten für den vorliegenden Werkvertrag die SIA-Norm 118
(2013) sowie die anderen einschlägigen SIA-Normen.
1.2. Positions- und Einheitspreise / Mengenangaben
1.2.1 Beim Offertvergleich ist der Besteller verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen möglichen Übertragungs-
und/oder Kalkulationsfehler hinweisen, ph+ mitzuteilen und dieser ein Recht auf Korrektur zu gewähren.
1.2.2 Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Änderungen führen zu
Preiskorrekturen.
1.2.3 Einheitspreise gelten für die Herstellung bzw. Montage eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden
Bauteilen sind nicht inbegriffen.
1.2.4 Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bzw. Mehrpreise
verrechnet.
1.3. Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderungen
1.3.1 Liefer- und Montagefristen gelten ab bereinigter Auftragserteilung und nach Genehmigung der Pläne.
1.3.2 Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen kontrolliert und visiert retourniert werden.
Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.
1.3.3 Monteure von ph+ oder dritte für uns tätige oder sonst mit der Montage von Waren von uns beauftragte Monteure sind nicht
befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzugeben. Sie sind nicht befugt, zur Ausführung von Arbeiten mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.
1.3.4 ph+ steht eine Erstreckung der Liefer- und Montagefristen verlangen oder nach Art. 186 SIA-Norm 118 vom Vertrag
zurücktreten, wenn sie infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung und/oder Montage nicht rechtzeitig leisten kann oder sie nicht lieferfähig ist, obwohl ph+ alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Liefergegenstände zu beschaffen.
1.4. Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie
1.4.1 Konventionalstrafen für die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen gelten lediglich als geschuldet, wenn der konkrete
Terminplan ausdrücklich von ph+ genehmigt worden war, die Nichteinhaltung allein ph+ anzulasten ist und sofern bauseits alle Verpflichtungen und Obliegenheiten erfüllt wurden, die Einfluss auf die Termin- und Fristeinhaltung haben können.
1.4.2 Ohne ausdrückliche andere Vereinbarung gilt eine allfällig vereinbarte Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung eines Termins oder
einer Frist nur für den Endtermin aller zu erbringenden Arbeiten, nicht für Zwischentermine.
1.4.3 Die Gewährleistung richtet sich nach SIA-Norm 118. Für das von ph+ gelieferte, aber nicht selbst hergestellte Material wird
jede Gewährleistung von ph+ wegbedungen: Es gelten einzig die Gewährleistungen und Garantien des Herstellers. Für die Einhaltung von Terminen wird nur Gewähr geleistet, wenn dies ausdrücklich zugesichert worden war. Die Gewährleistung beschränkt sich in allen Fällen lediglich auf die Nachbesserung und Minderung. Der Ersatz weiteren Schadens wird wegbedungen.
1.4.4 Unter Vorbehalt abweichender Gewährleistungen und Garantien von Drittherstellern (Ziff. 1.4.3) beträgt die
Gewährleistungsfrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile zwei Jahre. Bei Abschluss von Service- und Wartungsverträgen kann diese Frist erhöht werden.
1.4.5 Werden trotz Abmahnung durch ph+ vom Besteller Konstruktionen verlangt, die nach Auffassung von ph+ den
sicherheitstechnischen Normen oder dem Stand der Technik nicht genügen, ist ph+ berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Folgen richten sich analog Art. 185 SIA-Norm 118.
1.5. Planung / Terminplanung
1.5.1 Die Planung der ph+ umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und
Unterlagen sowie die in der Ausschreibung geforderten Nachweise.
1.5.2 Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Bestellers und sind von diesem
entsprechend zu kontrollieren.
1.5.3 Die Genehmigungs- und ggf. Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen
nur einmal kostenlos geändert.
1.5.4 Die Fabrikationspläne und Muster bleiben geistiges Eigentum von ph+.
1.5.5 Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Besteller der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen
bzw. -montagen fixiert.
1.6. Herstellung / Montage
1.6.1 ph+ erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.
1.6.2 Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen ph+ durch den Besteller mitgeteilt werden.
1.6.3 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Plänen für die Materialien vorgegebenen Masse am Bau
eingehalten werden.
1.6.4 Selbst wenn die Anwendung der SIA-Norm 118 im Werkvertrag ausgeschlossen wird, gilt für ausserordentliche Umstände und
ungünstige Witterungsverhältnisse und die Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen die Regelung gemäss Art. 59 ff. SIA-Norm 118 sowie für Fristerstreckungen Art. 96 SIA-Norm 118.
1.6.5 Alle zur Durchführung der Montage und des Einbaus erforderlichen baulichen Arbeiten muss der Besteller vor Beginn der
Montage bauseitig soweit fertiggestellt haben, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Stockwerke und Einbauort müssen frei zugänglich sein und Maschinen, Material oder ähnliche Hindernisse bauseitig vorgängig in der vertikalen Achse 5 m rechts und links vom Einbauort geräumt sein.
Sollte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund nicht erbrachter Vorleistungen, mehrere Anfahrten und/oder zusätzliche Arbeiten der Monteure erforderlich werden, ist ph+ berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
Auch die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehören zu den Aufgaben des
Bestellers. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäss funktionieren. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann ph+ diese schaffen und dem Besteller die Mehrkosten in Rechnung stellen. ph+ behält sich das Recht vor, entsprechende Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
1.6.6 Mehraufwendungen (etwa für nicht anderweitig einsetzbare Mitarbeiter) infolge nicht von ph+ verschuldeten
Montageunterbrüchen sowie für nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet.
1.6.7 Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Bestellers, berechtigen ph+
zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
1.6.8 Montagerisiken werden von ph+ nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart wurden. Auch dann sind Bodenheizungen,
Leitungen etc. auf den Ausführungsplänen von ph+ durch den Besteller einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen, übernimmt ph+ für Schäden keine Haftung.
1.6.9 Für die Montage werden durch den Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt:
1.6.9.1 Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk
1.6.9.2 Schuttmulden
1.6.9.3 Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen
1.6.9.4 Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften
1.6.10 Der Besteller ist verantwortlich für:
1.6.10.1 Tragfähiger Zugang zum Montageort
1.6.10.2 Baustellen Zu- und Abfahrt
1.6.10.3 Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen
1.6.10.4 Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.
1.6.10.5 Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf der Baustelle vor der Massaufnahme von ph+: Pro Stockwerk und
Fassadenseite ein Meterriss und pro Fassadenseite und Stockwerk zwei Vertikalachsen. Die Punkte müssen so angebracht werden, dass diese auch für die äussere Fassade/Unterkonstruktion nutzbar sind. Referenz für die Montage sind die Achsen und nicht die Bauteile anderer Gewerke.
1.6.10.6 Unterhalb der Einbauachse darf aus Sicherheitsgründen links und rechts in einem Radius von mindestens 5 m kein anderes
Gewerk arbeiten.
1.6.11 Die folgenden Arbeiten sind Sache des Bestellers, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt werden:
1.6.11.1 Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks
1.6.11.2 Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen
1.6.11.3 Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.
1.6.11.4 Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage
1.6.12 Handmuster werden leihweise von ph+ gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc., werden
nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.
1.6.13 Minimale Schäden, die bis zu 0.5% der lackierten Oberflächen ausmachen und bei der Montage entstanden sind, werden vor
Ort ausgebessert und berechtigen nicht dazu, eine neue Werkslackierung zu verlangen.
1.6.14 ph+ haftet nicht für Schäden, die aufgrund ordnungsgemässer De-/Ummontage von Geräten notwendigerweise, d.h. ohne
Verschulden, entstehen.
1.7. Regiearbeiten
1.7.1 Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der AM Suisse verrechnet.
1.7.2 Regiearbeiten sind von den Rabatt- und/oder Skontovereinbarung ausgenommen.
1.7.3 Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Besteller verbindlich.
1.7.4 Regierapporte gelten als anerkannt, wenn sie nicht innert drei Tagen nach Zustellung schriftlich oder per E-Mail beanstandet
werden.
1.8. Abnahme / Teilabnahme
1.8.1 Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Bestellers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen
Behörden haftet ph+ nicht.
1.8.2 Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach der Montage und Fertigstellung vom Bauherrn oder
von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Mängel sind innert fünf Tagen dem Unternehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.
1.8.3 Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird sofort nach der Montage abgenommen. Das
Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht mit der Abnahme, spätestens einen Tag nach erfolgter Montage, auf den Besteller über.
1.8.4 Teillieferungen und -montagen werden je separat abgenommen.
1.9. Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen
1.9.1 Honorare Dritter dürfen ph+ nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis
quantifiziert worden sind.
1.9.2 Bei Pauschal- oder Globalpreisverträgen können keine zusätzlichen Abzüge wie für Baustrom, Bauwasser, Reinigung
vorgenommen werden.
1.9.3 Abzüge am Preis können nicht geltend gemacht werden für:
1.9.3.1 Weitere Versicherungen als die übliche Bauwesenversicherung
1.9.3.2 Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Bestellers.
1.9.4 Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:
1.9.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und -7
montagen.
1.9.4.2 Die Zuschläge gemäss den vorstehenden Ziffer 1.1.8 (Werkzeug, Geräte, Kleinmaterial) und 1.1.9 (Materialbestellungen)
1.9.5 In Auftrag gegebene Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden nach den Regietarifen der AM Suisse sowie gemäss den
Zuschlägen des geltenden GAV für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt verrechnet.
1.9.6 Nach Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsfrist kann kein Skonto geltend gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der
vertraglichen Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
1.10 Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
1.10.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Basel.
1.10.2 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, «Wiener Kaufrecht»).
1.10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einzelne Bestimmungen der Bestellung unwirksam sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (dieser AGB oder der Bestellung insgesamt) nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. ph plus GmbH als Bestellerin im Werk- oder Kaufvertrag
Für Werk- und Kaufverträge mit ph plus GmbH (ph+) als Bestellerin gelten, soweit in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten wird, folgende Vertragsbedingungen:
2.1 Angebot und Annahme, Vertragsnormen, Vertragsänderungen
2.1.1 Diese AGB gelten bis auf Widerruf durch ph+ auch für künftige Vertragsbeziehungen mit dem Verkäufer/Unternehmer
(nachfolgend «Lieferant» genannt). Sie gelten insbesondere auch dann, wenn keine besondere Vertragsurkunde ausgefertigt wird, sobald der Lieferant mit den bestellten Arbeiten beginnt, die Bestellung schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder andere Handlungen vornimmt, die auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schliessen lassen.
Allfällige AGB des Lieferanten werden wegbedungen und gelten auch dann nicht, wenn sie im Angebot des Lieferanten, in
dessen Auftragsbestätigung oder anderweitig als massgebend bezeichnet werden oder wenn ph+ Leistungen des Lieferanten entgegennimmt oder bezahlt.
2.1.2 Für die Vertragsbeziehung gelten die nachstehenden Grundlagen in der angegebenen Reihenfolge
2.1.2.1 Die Vertragsurkunde
2.1.2.2 Die einschlägigen gesetzlichen Bau-, Sicherheits- und Qualitätsvorschriften
2.1.2.3 Allfällige für das Bauprojekt geltende besondere Bestimmungen
2.1.2.3 Die vorliegenden AGB ph+
2.1.2.3 Die dem Lieferanten übergebenen Pläne
2.1.2.5 Die einschlägigen Normen, Bedingungen und Messvorschriften des SIA
2.1.2.6 Die einschlägigen Qualitätsvorschriften von anderen Fachverbänden
2.1.2.7 Die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
2.1.3 Das Angebot des Lieferanten ist für eine Dauer von sechs Monate bindend.
2.1.4 Der Lieferant erklärt, dass ihm alle für die Abgabe seines Angebots massgeblichen Umstände bekannt sind. Erkennt er oder
müsste er bei sorgfältiger Prüfung erkennen, dass die angefragte Leistung ungeeignet oder unvollständig sind oder den einschlägigen Vorschriften widerspricht, so ist er verpflichtet, ph+ unverzüglich, möglichst noch vor Abgabe seines Angebots, darauf hinzuweisen. Im Preis inbegriffen sind sämtliche auch nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen, die für die zu erwartende Nutzung der Leistung erforderlich sind.
2.1.5 Verzichtet ph+ nachträglich ganz oder teilweise auf die Leistungserbringung, so hat sie dem Lieferanten die bis anhin
erbrachten Leistungen und die bereits getätigten vergeblichen Aufwendungen zu vergüten, schuldet darüber hinaus aber keinen Schadenersatz, insbesondere keinen entgangenen Gewinn. Im Übrigen richten sich Bestelländerungen sinngemäss nach Art. 85 ff. SIA-Norm 118. Dabei ist der Lieferant verpflichtet, für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, oder für andere Leistungen, die er als Bestellungsänderung erachtet, vorgängig ein schriftliches Angebot zu unterbreiten und die ausdrückliche Annahme durch ph+ abzuwarten, widrigenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten entfällt.
2.2 Lieferung und Abnahme
2.2.1 Lieferungen und Teillieferungen haben rechtzeitig, in der bestellten Reihenfolge und in der bestellten Konfektionierung und
Verpackung zu erfolgen. Der Lieferant haftet auch ohne eigenes Verschulden und ohne Mahnung und Nachfristsetzung für sämtliche Mehraufwendungen und Schäden, die ph+ durch nicht genehmigte Abweichungen entstehen, einschliesslich Schäden aus der Leistung von Konventionalstrafen, zu denen ph+ von Dritten verpflichtet wird.
2.2.2 Die im Vertrag genannten Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich, können aber von ph+ ohne Zusatzkosten auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
2.2.3 Die Lieferung der bestellten Gegenstände hat an den von ph+ bezeichneten Ort auf der Baustelle bzw. Zwischenlager zu
erfolgen. Die Kosten des Abladens gehen zu Lasten des Liefertanten, der die Gefahr der Beschädigung der Gegenstände beim Abladen trägt, auch wenn Mitarbeiter von ph+ beim Abladen behilflich sind, sofern ihnen dabei kein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
Allfällige Kosten für Lieferung, Versicherung und Verzollung sind im Preis inbegriffen.
2.2.4 Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Ablieferung auf ph+ über, die Gefahr jedoch erst mit der vorbehaltlosen
Prüfung und Genehmigung des Liefergegenstandes durch ph+. Hierfür und für die Abnahme anderer Leistungen gelten die Regeln von Art. 157 ff. der Norm SIA 118 sinngemäss, wobei auf die Teilnahme des Lieferanten an der Prüfung verzichtet werden kann.
2.3. Preise, Zahlungsbedingungen
2.3.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind für jede Bestellung gesondert auszustellen. Darin enthaltene Steuern, Abgaben, Rabatte
und Skonti sind gesondert auszuweisen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind im Preis des Lieferanten sämtliche Kosten für
Transport, Abladen, Lagerung, Verpackung, Versicherung, Steuern und Abgaben sowie sonstige Aufwendungen und Kosten des Lieferanten enthalten und dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
2.3.2 Rechnungen des Lieferanten werden 60 Tage nach dem letzten Tag des Monats zur Zahlung fällig, in welchem sowohl die
Lieferung erfolgt und abgenommen ist als auch die ordnungsgemässe Rechnung beim ph+ eingetroffen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 60 Tagen, sondern innerhalb von 15 Tagen, wird zusätzlich ein Skontoabzug von 2 % auf den nach Abzug sonstiger Rabatte verbleibenden Rechnungsbetrag gewährt.
Bei Leistungen, die für ein Bauwerk bestimmt sind, beginnen die vorgenannten Fristen für die Schlusszahlung zudem
frühestens mit dem Ende des Monats, der auf die Abnahme der von ph+ für das Bauwerk zu erbringenden Leistungen durch den Bauherrn und die Übergabe der Dokumentation folgt.
2.3.3 Sämtliche Zahlungen setzen voraus, dass die in der betreffenden Phase geschuldeten Sicherheitsleistungen gemäss Ziffer 2.4
beigebracht wurden.
2.3.4 Darüber hinaus bleibt die Zahlungspflicht von ph+ so lange aufgeschoben, bis der Kunde von ph+, für den die Lieferung
bestimmt ist, seine Zahlung geleistet hat.
2.4 Sicherheitsleistungen
2.4.1 Für Vorauszahlungen ist vom Lieferanten eine Sicherheit in Form einer abstrakten Leistungsgarantie gemäss Art. 111 OR einer
namhaften Bank- oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz zu leisten. Vorauszahlungen sind nur geschuldet, wenn dies vorgängig ausdrücklich vereinbart wurde (vgl. dazu Ziffer 2.3.4 und 2.4.3).
2.4.2 Zur Sicherstellung der Vertragserfüllung leistet der Lieferant eine abstrakte Erfüllungsgarantie gemäss Art. 111 OR einer
namhaften Bank oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz in der Höhe von 10 % des Werklohnes/Kaufpreises für die Dauer ab Vertragsabschluss bis 150 Tage nach Abnahme (Ziffer 2.2.4).
2.4.3 Bei Leistungen, die für ein Bauwerk bestimmt sind, erfolgt zusätzlich ein Rückbehalt analog Art. 149 ff. SIA-Norm 118, dies
auch bei Pauschalpreisverträgen und Regiearbeiten.
2.4.4 Zur Sicherung der Gewährleistung leistet der Lieferant eine abstrakte Gewährleistungsgarantie gemäss Art. 111 OR einer
namhaften Bank oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz in der Höhe von 10 % des Werk-/Kaufpreises für die Dauer von fünf Jahren (Rügefrist) ab Abnahme der Leistung (vgl. Ziffer 2.2.4). Diese Frist verlängert sich, sofern und solange bis ihrem Ablauf gerügte Mängel nicht vollständig behoben sind. Werden wesentliche Mängel behoben, für die deshalb die Rügefrist analog Art. 176 SIA-Norm 118 neu zu laufen beginnt, ist der Lieferant verpflichtet, auch die Gewährleistungsgarantie für den instand gestellten Teil entsprechend zu verlängern.
In dieser Garantie hat sich die Bank oder Versicherung zu verpflichten, ph+ auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf
sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag jeden Betrag bis zur Ausschöpfung der Garantiesumme zu bezahlen, sofern ph+ erklärt, dass der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
ph+ ist dabei berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistungsgarantie dem Auftraggeber zu zedieren, an den ph+ auch die
Gewährleistungsansprüche abgetreten hat.
2.5 Muster, Pläne, Bedienungsanleitungen, Dokumentation
2.5.1 Von ph+ erstellte Muster, Zeichnungen, Unterlagen, Pläne oder Modelle bleiben geistiges Eigentum von ph+.
2.5.2 Der Lieferant hat ph+ die Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie weitere übliche Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.
2.6. Gewährleistung, Versicherungen
2.6.1 Die Gewährleistung richtet sich sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen sinngemäss nach Art. 165 ff., 172 ff., 178 ff. und
181 ff. der SIA-Norm 118, soweit diese AGB keine abweichende Regelung enthalten. Die Rügefrist beträgt fünf Jahre ab Abnahme.
2.6.2 Soweit Dritte, insbesondere ein Kunde von ph+, ein Mangel in der Leistung des Lieferanten beanstanden oder eine
Produktehaftpflicht geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, ph+ von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen. Auf Verlangen tritt der Lieferant in einen gegen ph+ angestrengten Prozess ein (Parteiwechsel) oder unterstützt ph+ im Prozess. Sämtliche Prozesskosten einschliesslich Gutachterkosten, Anwaltskosten, Kostenvorschüsse und Parteientschädigungen sind ph+ unverzüglich zu erstatten. Zu erstatten sind auch Bussen und Geldstrafen, soweit sie nicht auf zumindest grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen von ph+ zurückzuführen sind.
2.6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und der Rügefrist eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio. für alle sich aus der Vertragserfüllung ergebenden Haftpflichtrisiken abzuschliessen und ph+ auf Verlangen jederzeit eine Bestätigung über das Bestehen des Versicherungsschutzes auszuhändigen.
2.7 Vertraulichkeit und Werbung
2.7.1 Es gelten die Vertraulichkeitsbestimmungen von ph+, die dem Lieferanten gesondert ausgehändigt werden.
2.7.2 Dem Lieferanten von ph+ oder dessen Kunden überlassene Muster, Zeichnungen, Unterlagen, Pläne, Modelle, Datenträger
sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, auch in Kopie, nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von ph+ ausgehändigt werden. Bei Verletzung dieser Pflicht wird eine Konventionalstrafe von CHF 10'000 fällig, deren Bezahlung nicht von der Erfüllung der Vertragspflicht entbindet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
2.7.3 Ohne Zustimmung von ph+ darf der Lieferant nicht mit der Geschäftsbeziehung zu ph+ werben. Der Lieferant erkundigt sich
bei ph+ auch nach etwaigen diesbezüglichen Einschränkungen seitens der Kunden von ph+.
2.8 Gerichtsstand anwendbares Recht und salvatorische Klausel
2.8.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Basel.
2.8.2 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, «Wiener Kaufrecht»).
2.8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einzelne Bestimmungen der Bestellung unwirksam sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (dieser AGB oder der Bestellung insgesamt) nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.